Gesellschaftsrecht: Ein der Satzung einer GmbH entgegenstehender Gesellschafterbeschluss zur Vertretungsregelung ist nichtig
In der Satzung einer GmbH werden letztlich die Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer bestimmt, da die Vertretungsregelungen dispositiv sind.
In der Satzung einer GmbH werden letztlich die Regelungen der Aktivvertretung der Geschäftsführer bestimmt, da die Vertretungsregelungen dispositiv sind. Deshalb bedarf auch jede Änderung dieser Vertretungsbefugnis grundsätzlich einer Satzungsänderung, wenn die Satzung nicht selbst eine Ermächtigung zur Änderung der Vertretungsbefugnis in einem bestimmten Rahmen gibt. Bestimmt ein Gesellschafterbeschluss eine abstrakte Vertretungsregelung, die im Widerspruch zur Satzung steht, so ist dieser Beschluss nichtig.
(Quelle: LG Mönchengladbach, 8-T-13/08; Beschluss vom 18.02.2009; Verfahrensgang: AG Mönchengladbach HR B 12782, LEXInform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
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