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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Unzulässige Übernahme von Filmkritiken

Auch Filmkritiken genießen Urheberrechtsschutz. Werden solche unzulässig kopiert, ist der Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie relativ hoch zu bemessen, denn die Arbeit des fraglichen Autors ist sehr zeitintensiv, insbesondere weil er sich den Film ansehen muss.

Auf einer Internet-Plattform wurden Besprechungen von meist aktuellen Filmen bereitgestellt. Diese Kritiken wurden kopiert und auf einer anderen Online-Plattform eines anderen Unternehmens eingestellt. Auch Filmkritiken genießen Urheberrechtsschutz, so dass dem ausschließlich Nutzungsberechtigten beim unzulässigen Kopieren dieser Texte ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dabei ist es auch problemlos, wenn dieser Anspruch auf ein drittes Unternehmen übertragen wird. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes wird eine fiktive Lizenz zu Grunde gelegt und im Wege der Lizenzanalogie bestimmt. Bei Filmkritiken ist diese relativ hoch, ca. 150 Euro für jede der übernommenen Besprechungen. Dies resultiert aus dem hohen Zeitaufwand des Autors. Dieser muss sich den fraglichen Film nämlich zunächst ansehen, dann den Text verfassen und diesen auch noch Korrektur-Lesen. Das Alles ist sehr zeitintensiv und nimmt ungefähr drei Stunden in Anspruch. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch auch derart hoch zu bemessen. (LG Köln, Urteil vom 23.09.2009 – Az. 28 O 250/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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