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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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HANDELSRECHT: Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

In seiner jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof konkrete Hinweise gegeben, wie der Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters ermittelt wird.

In seiner jüngsten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof konkrete Hinweise gegeben, wie der Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters ermittelt wird. Nach Ansicht des BGH kann zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Dabei sind solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen.
Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin war Pächterin einer Autobahnraststätte der T. & R. GmbH & Co. KG an der Autobahn A in der Nähe von E. . Die T. & R. GmbH & Co. KG hatte der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) das Recht eingeräumt, über den jeweiligen Pächter Kraftstoffe an der Tankstelle der Raststätte zu vertreiben. Die Klägerin und die Beklagte schlossen am 3./14. Mai 1992 einen Vertriebsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin im Namen und für Rechnung der Beklagten als deren Handelsvertreter den Verkauf von Kraft- und Schmierstoffen an der Tankstelle übernahm.
In der Zeit zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 30. Juni 2003 bezog sie von der Beklagten Provision in Höhe von 134.000 EUR.
Zum 30. Juni 2003 kündigte die T. & R. GmbH & Co. KG das Pachtverhältnis mit der Klägerin und vereinbarte mit dieser zum selben Zeitpunkt die einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrags. Damit endete nach § 2 Buchst. c des Vertriebsvertrags auch das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte schloss einen Vertriebsvertrag mit dem neuen Pächter. Die Klägerin begehrte mit Schreiben vom 3. Juni 2004 von der Beklagten Handelsvertreterausgleich, den die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 2004 ablehnte.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst Handelsvertreterausgleich in Höhe von 38.726,10 EUR nebst Zinsen sowie Kosten von 1.767,50 EUR für die Einholung eines Privatgutachtens geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 8.975,37 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von insgesamt 19.066,97 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen der Nebenforderung von 1.767,50 EUR unzulässig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
(Quelle: BGH, VIII-ZR-171/08, Urteil vom 15.07.2009; Verfahrensgang: LG Bochum vom 05.09.2007, 13 O 111/04, OLG Hamm vom 29.05.2008, 18 U 164/07 )
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
 
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