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Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Arbeitsrecht: Sperrzeit bei Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten - fristlose Kündigung

Das Hessische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma wegen seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit erhält.

Das Hessische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein fristlos entlassener Betriebsleiter einer Sicherheitsfirma wegen seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen Arbeitslosengeld erst nach Sperrzeit erhält. Wer für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird, verstößt gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt.
Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicherheitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertragsverletzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeitsverhältnisses auch für eine Sicherheitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies folge daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer habe er auf dem Arbeitslosengeldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte - erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.
(Quelle: Pressemitteilungen des Hess. LSG, Urteil vom 14.09.2009, AZ L 9 AL 91/08 – Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht verworfen. Das Urteil wird unter www.rechtsprechung.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
 
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