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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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86150 Augsburg


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Beurteilung eines Weblog-Eintrags

Ein Internet-Blog-Beitrag, der den Eindruck erweckt ihm liegt ein tatsächlich erlebter und wahrer Sachverhalt zu Grunde, ist als Tatsachenbehauptung zu werten, kann keinen Beitrag zur Meinungsbildung leisten und ist deshalb von der Meinungsfreiheit nicht erfasst.

Ein Internet-Blog-Beitrag, der den Eindruck erweckt ihm liegt ein tatsächlich erlebter und wahrer Sachverhalt zu Grunde, ist als Tatsachenbehauptung zu werten. Als Folge dieser Einordnung ist eine solche Blog-Äußerung nicht von der Meinungsfreiheit erfasst. Grundsätzlich hat dann der die Rechtsverletzung Behauptende diese auch zu beweisen. Stellt sich der Blog-Beitrag aber als üble Nachrede dar, kommt es zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des sich Äußernden. Bewusst unwahre Tatsache sind nicht im Stande einen sinnvollen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten, sie tragen nichts dazu bei. Deshalb können derartige Äußerungen nicht von dem Grundrecht der Meinungsäußerung und vom Grundgesetz im Allgemeinen geschützt sein. (LG Berlin, Urteil vom 18.06.2009 – Az. 27 O 221/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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