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Fahrverbot: Wegfall bei unübersichtlicher Beschilderung und ungewöhnlichen Umständen

Das AG Stollberg hat am 27.04.2009 entschieden, dass von einem Fahrverbot unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden kann, wenn die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis von unübersichtlichen Beschilderung nicht dafür sorgt, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen (AG Stollberg 2 OWi 550 Js 10913/08).

Das AG Stollberg hat am 27.04.2009 entschieden, dass von einem Fahrverbot unter Anhebung der Geldbuße abgesehen werden kann, wenn die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis von unübersichtlichen Beschilderung nicht dafür sorgt, durch Änderung der Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen (AG Stollberg 2 OWi 550 Js 10913/08).

In diesem Fall handelte es sich um eine „Radarfalle“, die am Ende einer Streckenzusammenführung aufgestellt wurde. Vor der Fahrstreifenzusammenführung wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h angeordnet. Für den Betroffenen machte es den Eindruck, dass am Ende der Zusammenführung die Geschwindigkeitsbegrenzung wieder automatisch aufgehoben ist.
Die durch Verkehrszeichen angeordnete Regelung muss klar und eindeutig sein, da diese sofort befolgt werden müssen (§ 80 Abs. 2 S.1 Nr. 2 VwGO). Deshalb sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.
Der Betroffene hat die Beschilderung nicht eindeutig erkannt und ist deshalb mit einer zu hohen Geschwindigkeit weitergefahren.

Generell liegt kein Grund für eine Ausnahme für ein Absehen vom Fahrverbot vor, wenn die maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kilometer pro Stunde „nur knapp“ überschritten worden ist (OLG Hamm 12.06.2009, 3 Ss OWi 68/09). Das heißt auch „nur ein bisschen drüber“ reicht für die Verhängung eines Fahrverbots aus, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ausnahmsweise das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Dies ist hier der Fall, wenn eine erhebliche Härte und/ oder eine Vielzahl für sich genommen ungewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; OLG Hamm DAR 2003, 398; NZV 1997, 281).
Hierzu gehört auch der Umstand, dass der Betroffene bisher noch nicht einschlägig straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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