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Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben zu Schlüsseln zum Brandobjekt/ Beweisanforderungen zu Eigenbrandstiftung

Falsche Angaben bei der Schadensmeldung durch einen vom Versicherungsnehmer zur Schadensabwicklung bevollmächtigten Dritten sind ggf. dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.

Falsche Angaben bei der Schadensmeldung durch einen vom Versicherungsnehmer zur Schadensabwicklung bevollmächtigten Dritten sind ggf. dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens. Der Kläger bezifferte den Gesamtschaden auf 52.525,92 €. Der Kläger hatte den Schaden bei der Beklagten als seinem Wohngebäudeversicherer gemeldet. Nachdem sie an den Kläger vor Einsicht in die Ermittlungsakte 32.000,- € gezahlt hatte, versagte sie den Versicherungsschutz, da sie von einer vom Kläger verursachten Eigenbrandstiftung ausging. Zudem berief sie sich des Weiteren auf Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers und seiner Mutter wegen falscher Angaben bei der Schadensmeldung. Der Kläger hatte seiner Mutter nach Schadenseintritt eine Generalvollmacht erteilt, wonach sie berechtigt war, die gesamte Abwicklung des Schadensfalles gegenüber der Beklagten vorzunehmen. Dabei gab sie an, dass weder sie noch der Kläger Schlüssel von der Haustür oder den Wohnungen des in Rede stehenden Hauses gehabt hätten. Die Polizei fand im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Kläger und seiner Mutter, die seinerzeit gemeinsam in einem Haus wohnten, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger einen Hausschlüssel des Objekts.
Mit der Klage hat der Versicherungsnehmer weitere Entschädigungszahlungen erzielen wollen. Die Beklagte hat mit Erhebung der Widerklage dagegen Rückzahlung der bereits geleisteten Entschädigung verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers vor dem OLG Koblenz hatte teilweise Erfolg. Das OLG Koblenz führte zum Anspruch des Klägers gegen die Versicherung aus, dass dieser dem Kläger wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nicht zusteht. Dabei waren ihm die Äußerungen der Mutter zu dem angeblichen Nichtbesitzen eines Haustürschlüssels als dessen Wissensvertreterin zuzurechnen. Bezüglich der Widerklage der Versicherung in Höhe von 32.000,- € steht dieser kein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Versicherung konnte den Vorwurf der Eigenbrandstiftung nicht beweisen. Auch konnte sie den Vorsatz bezüglich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wegen der falschen Schlüsselangabe nicht beweisen.

Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1515/07

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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