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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Eintragungsfähige 3D-Marke

Grundsätzlich gelten für die Eintragung einer 3D-Marke die gleichen Kriterien wie für die Eintragung von Wort- oder Bildmarken, wobei berücksichtigt werden muss, dass der Verbraucher der Form einer Warenverpackung in der Regel keinen Herkunftshinweis entnimmt, so dass sich ein Produkt erheblich von der Gestaltungsvielfalt handelsüblicher Produkte abheben und unterscheiden muss.

Grundsätzlich gelten für die Eintragung einer 3D-Marke die gleichen Kriterien wie für die Eintragung von Wort- oder Bildmarken. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Verbraucher der Form einer Warenverpackung in der Regel keinen Herkunftshinweis entnimmt. Somit reicht die bloße Abweichung von handelsüblichen Formen für die Unterscheidungskraft nicht aus. Ein 3D-Form ist lediglich dann eintragungsfähig, wenn sie sich erheblich von der Gestaltungsvielfalt handelsüblicher Produkte abhebt und unterscheidet. Besteht das Erscheinungsbild aus der Ware selbst, wird die 3D-Form von den Verkehrskreisen grundsätzlich nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke. Eine dreidimensionale Flaschenform ist daher nicht eintragungsfähig, wenn ihr keine Eigenheiten anhaften, die sie deutlich von den Konkurrenzprodukten abheben. (BPatG, Beschluss vom 28.08.2009 – Az. 30 w (pat) 64/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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