Kein Ideenschutz durch das Urheberrecht
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes bezieht sich ausschließlich auf dessen konkrete Gestaltung. Ein Werk kann im Urheberrecht nicht von seiner äußeren Gestalt getrennt werden. Die Idee, die hinter einem Werk steht,ist nicht vom Schutz des Urheberrechts umfasst.
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes bezieht sich ausschließlich auf dessen konkrete Gestaltung. Ein Werk kann im Urheberrecht nicht von seiner äußeren Gestalt getrennt werden. Der Urheberrechtsschutz geht nur soweit, wie sich das fragliche Werk in seiner Gestalt und Form präsentiert. Insbesondere ist die Idee, die hinter einem Werk steht, nicht vom Schutz des Urheberrechts umfasst. Im konkreten Fall ging es um zwei Lernhefte mit Kontrollsystem. Die inhaltliche Gestaltung der Hefte war völlig unterschiedlich, lediglich das didaktische Lernkonzept, was beiden zu Grunde lag, stimmte überein. Gerade die Übernahme dieses Systems sollte unterlassen werden. Dies ist aber gerade nicht möglich, denn geschützt wird durch das Urheberrecht nur die konkrete Gestaltung und die war vorliegend gerade nicht übernommen worden. (OLG Köln, Urteil vom 28.08.2009 – Az. 6 U 225/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück