Arbeitnehmerfoto auf Homepage
Eine während des Arbeitsverhältnisses gegeben Einwilligung bezüglich eines Fotos auf der Homepage des Unternehmens, besteht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Dieses Arbeitnehmerfoto ist insbesondere weiterhin zulässig, wenn es nicht in einen individualisierbaren Kontext gestellt wird, sondern lediglich Illustrationszwecken dient.
Von einem Arbeitnehmer wurde ein Foto gemacht, welches ihn bei einem Telefongespräch zeigt. Der Arbeitgeber hatte dies während des Arbeitsverhältnisses zu Gestaltungszwecken auf die Homepage des Unternehmens gestellt. Gerade dieses Foto war auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des darauf abgebildeten Mitarbeiters weiterhin auf der Homepage zu sehen. Dieser verlangt nun die Beseitigung des Fotos und Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Das Gericht wies diesen Anspruch zurück. Der abgebildete Mitarbeiter hat die Veröffentlichung während des Arbeitsverhältnisses geduldet, so dass der Arbeitgeber von einer Einwilligung ausgehen durfte. Gerade diese Einwilligung besteht aber über Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort. Das Arbeitnehmerfoto auf der Homepage ist insbesondere weiterhin zulässig, wenn es nicht in einen individualisierbaren Kontext gestellt wird, sondern lediglich Illustrationszwecken dient. Dies kann dann angenommen werden, wenn fragliche abgebildete Person beliebig ausgetauscht werden kann, ohne dass sich etwas am Aussagegehalt des Internetauftritts verändert. Erst bei ausdrücklichem Verlangen ist der ehemalige Arbeitgeber angehalten, das fragliche Foto zu entfernen. (LArbG Köln, Beschluss vom 10.07.2009 – Az. 7 Ta 126/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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