Heimliche Filmaufnahmen
Gerade aus der Heimlichkeit bei der Anfertigung von Filmaufnahmen ergibt sich ein besonderes Schutzbedürfnis, da darin ein äußerst massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gesehen werden muss.
Aufgrund einer Reportage begab sich eine Reporterin in eine Arztpraxis. Von dem vermeintlichen Beratungsgespräch des Arztes mit der „Patientin“ wurden heimlich Filmaufnahmen gemacht. Diese entstanden dabei nicht nur ohne Einwilligung des Arztes, sondern gänzlich ohne sein Wissen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet aber die Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeit bezüglich der Anfertigung und Verwendung von Bildaufnahmen der eigenen Person durch andere, sowie das Recht am eigenen Wort und dabei insbesondere die Befugnis selbst zu bestimmen welche Inhalte eines Gesprächs an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Gerade aus der Heimlichkeit des Vorgehens in vorliegendem Fall ergibt sich daher ein besonderes Schutzbedürfnis. Daher muss in der heimlichen Anfertigung der Filmaufnahmen ein äußerst massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gesehen werden, welcher insbesondere nicht aus Gründen der Pressefreiheit gerechtfertigt werden kann. Heimlich Filmaufnahmen greifen in massiver Art und Weise in das Persönlichkeitsrecht ein und sind daher unzulässig. (LG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009 – Az. 12 O 273/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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