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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Herabsetzende Äußerung als Wettbewerbsverstoß

Eine herabsetzende Äußerung in einem Schreiben muss als geschäftliche Handlung qualifizierte werden können um als Wettbewerbsverstoß zu gelten. Auch wenn es möglich erscheint die Verbraucher durch die Äußerung in ihrer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen, reicht eine solche theoretische Kausalkette für die Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht aus.

Kann eine herabsetzende Äußerung bezüglich des Mitbewerbers in einem Schreiben als Wettbewerbsverstoß qualifiziert werden und somit als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch gelten? Grundsätzlich schon, aber die Äußerung muss als geschäftliche Handlung eingestuft werden können. Eine solche liegt jedoch lediglich dann vor, wenn die fragliche Äußerung vorrangig dem Ziel dienen soll, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall trennten sich zwei Ärzte einer Praxisgemeinschaft. Dies sollte dem Internetdienstleister mitgeteilt werden um den gemeinsamen Internetauftritt an die neue Situation anzupassen. Zu diesem Zweck wurde von einem der Ärzte ein Schreiben mit mutmaßlicher herabsetzender Äußerung verfasst, welches dann im Internet erschien. Zwar sei es möglich, dass etwaige Patienten hierdurch beeinflusst werden, so das Gericht, jedoch ist eine solche theoretische Kausalkette nicht ausreichend für die Annahme einer geschäftlichen Handlung. Ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes besteht daher nicht. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2009 – Az. 4 U 188/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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