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Kein Anspruch auf Durchführung eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen

(Kiel) Das Verwaltungsgericht Neustadt hat nunmehr die Klage eines Veranstalters von Flohmärkten endgültig abgewiesen, nachdem dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben ist.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt vom 3. September 2009 – Az. 4 K 668/09.NW –.

Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz.

Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb nun ohne Erfolg, betont Klarmann.

Bei der mündlichen Urteilsverkündung am 03.09.2009 gab der Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung und führte dabei aus:

Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden.

Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden - mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewerbetreibenden einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches Marktprivileg.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.

Klarmann empfahl, den Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de
 
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