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Bundesarbeitsgericht: Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG

(Stuttgart) Am 02.09.2009 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 57b Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zu entscheiden.

Hierauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 02.09.2009, Az.: 7 AZR 291/08.

Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

In dem Fall, so von Bredow, ist der Kläger Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.

Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen"
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de
 
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