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Ein Denkmal kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein

(Kiel) Denkmal i.S. des § 7i Einkommensteuergesetzes (EStG) kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).

Das, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am 19.08.2009 veröffentlichten Urteil vom 24. Juni 2009, Az.:  X R 8/08 entschieden.

In dem Fall hatte der Kläger von seinen Eltern ein mit einem Fachwerkhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 10 000 DM erworben. Für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses wendete er insgesamt 218 311 DM auf. Seit Ende 1999 nutzt der Kläger das Haus zu eigenen Wohnzwecken. 

Zwischen dem Kläger und dem Finanzamt ist unstreitig, dass es sich bei dem Haus des Klägers bautechnisch um einen Neubau handelt. Das Gebäude wurde entkernt, wesentliche tragfähige Bauteile wurden erneuert, verstärkt und neu gegründet. Die ursprünglich vorhandene Holzbalkendecke wurde durch eine neu eingebaute Füllkörperdecke ersetzt, der Schornstein abgebrochen. Die Dachkonstruktion einschließlich der Dachgauben wurde erneuert, die neuen Fachwerkgiebel auf einen erhöhten neuen Sockel aufgesetzt. 

Für die Streitjahre gewährte das Finanzamt dem Kläger Eigenheimzulage für einen Neubau in Höhe von 5 000 DM (5 % von 100 000 DM). Unter Vorlage einer Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege Hessen beantragte er außerdem, Sonderausgaben nach §§ 10f, 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Da es sich bei dem Objekt um einen Neubau handele, komme eine Steuervergünstigung nach §§ 10f, 7i EStG nicht in Betracht.

Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab, wogegen sich die Revision des Klägers richtete - mit Erfolg, so betont Passau.

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung und Verhandlung zurück.

Das Finanzgericht  habe zu Unrecht ohne nähere Prüfung die Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7i EStG verneint. Seine Rechtsauffassung, die Bescheinigung des Landesamts für Denkmalpflege sei nur insoweit bindend, als sie den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i EStG erbringe und das Finanzamt über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale der steuerrechtlichen Vorschriften in eigener Zuständigkeit entscheiden könne, sei unzutreffend. Die Förderung nach § 10f EStG i.V.m. § 7i EStG sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt dem Kläger in den Streitjahren Eigenheimzulage für einen Neubau nach § 9 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) gewährt habe.

Im zweiten Rechtsgang werde das Finanzgericht daher noch zu klären haben, ob der Kläger die Baumaßnahmen an seinem denkmalgeschützten Gebäude mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt hat und ob die Aufwendungen, die in den Abzugsbetrag nach § 10f i.V.m. § 7i EStG einfließen sollen, nicht bereits bei der Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach dem EigZulG berücksichtigt worden sind.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts binde die Bescheinigung der Denkmalbehörde, wonach es sich beim Gebäude des Klägers um ein Denkmal handele, das Finanzamt auch in steuerrechtlicher Hinsicht, sofern der Hinweis fehlt, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt zu prüfen sind.

Der Bestimmung des § 7i EStG liege die Erwägung zugrunde, dass Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude finanziell wegen der öffentlich-rechtlichen Bindungen nach dem Denkmalschutzgesetz und der erheblichen Kosten zur Erhaltung derartiger Gebäude entlastet werden sollen. Hinzu kommt der hohe Stellenwert, den die Erhaltung historisch bedeutender und städtebaulich wertvoller Stadtgebiete in der breiten Öffentlichkeit gefunden habe. Es habe sich gezeigt, dass der öffentlichen finanziellen Unterstützung ausschlaggebende Bedeutung für den Wirkungsgrad des Denkmalschutzes zukomme.

Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

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Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
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Fax: 0431 - 973 3055
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