BFH entscheidet über den geldwerten Vorteil bei Jahreswagenrabatten / Keine Jahreswagenbesteuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers
(Kiel) Die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers ist jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen zu bewerten.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Tenor eines am 26.08.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009, Az.: V R 18/07.
Streitig war in dem Fall, ob der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet und in welcher Höhe. Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Automobilherstellers. Im Streitjahr (2003) erwarb er von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug (PKW) zu einem Kaufpreis von 15 032 €. Der Arbeitgeber ermittelte hieraus einen geldwerten Vorteil in Höhe von 255,95 €, für den er Lohnsteuer einbehielt und auf der Lohnsteuerkarte auswies. Grundlage dieser Vorteilsermittlung war die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Fahrzeug in Höhe von 17 916,99 €. Nach verschiedenen Abzügen erwarb der Arbeitnehmer das Fahrzeug für 15 032,35 €.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen bei der Besteuerung von dieser Grundlage aus, wogegen sich der Arbeitnehmer wandte, so Passau.
Mit der eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. § 8 Abs. 3 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn danach jeder vom Arbeitgeber gewährte Rabatt erfasst werde, obwohl ein geldwerter Vorteil nur vorliege, wenn der Arbeitgeber solche Rabatte nicht auch dem allgemeinen Kundenverkehr gewährte. Die Besteuerung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Markt Fahrzeuge zu Rabattbedingungen erwerben könnten, die der Arbeitgeber gewähre. Denn dann liege kein geldwerter Vorteil vor. Internethändler räumten entsprechende Rabatte ein. Dabei handele es sich um Fahrzeuge für den deutschen Markt, also um Re-Importfahrzeuge. Der Kauf über das Internet sei eine anerkannte Möglichkeit. Daher sei auch bei der Berechnung und Bewertung des Vorteils nicht vom "ortsansässigen Händler" auszugehen. Nachdem der Kläger vorgetragen habe, dass alle Endverbraucher mittlerweile den Werksrabatten entsprechende Rabatte erhielten, hätte das Finanzgericht insoweit den Sachverhalt weiter aufklären müssen; im finanzgerichtlichen Verfahren seien entsprechende Belege zu den Akten gereicht worden.
Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof nun befand, so Passau.
Denn im Streitfall ergab, was dem Finanzgericht auch nachgewiesen wurde, schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen eine erste Anfrage des Automobilherstellers und Arbeitgebers bei einem Autohaus, dass auf die unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers ein Preisnachlass in Höhe von 8 % gewährt wurde. Angesichts dessen könne höchstens dieser Preis von 16 483,63 € (17 916,99 € - 8 %) der angebotene Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein. Denn zu diesem Preis werde das fragliche Fahrzeug im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten.
Auf Grundlage dieser Berechnung ergab sich hier für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil mehr.
Im Hinblick darauf komme es hier auch nicht mehr auf die weiteren Einwendungen des Klägers an, dass schon dem Grunde nach kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil vorliege, weil zu den tatsächlich gewährten Rabattbedingungen Arbeitnehmer auch auf dem allgemeinen Markt die Fahrzeuge hätten erwerben können, sowie, dass das Finanzgericht diesen Einwendungen im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte nachgehen müssen. Grundsätzlich wäre dieser Einwand allerdings beachtlich gewesen. Denn behaupte ein Arbeitnehmer, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die ihm sein Arbeitgeber einen Rabatt gewährt hat, sei niedriger als der Listenpreis, könne das Finanzgericht bei der Ermittlung des im Rabatt liegenden und als Arbeitslohn zu erfassenden Vorteils nicht ohne weiteres den Listenpreis als Endpreis zugrunde legen.
Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
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