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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Unzulässige Buy-Out-Klauseln

Buy-Out-Klauseln sind unzulässig, wenn sie einseitig zu Lasten des Urheberes gehen und gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers verstoßen.

Die Heinrich Bauer Achat KG schloss mit selbstständigen Fotografen Rahmenverträge, in denen Klauseln bestimmen, dass ein Pauschalhonorar gezahlt wird, durch welches sämtliche Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten werden. Inbegriffen sind auch sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Rechte und Schutzrechte, insbesondere jegliche Nutzungsrechte. Diese Buy-Out-Verträge verstoßen gegen gegenwärtiges Recht und sind damit unzulässig, so entschied das Landgericht Hamburg. Die Klauseln gehen einseitig zu Lasten des Fotografen und verstoßen grundlegend gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers an den Werkerlösen. Daneben werden durch derartige Klauseln Leistungen erzwungen, für die der
Fotograf keinerlei Vergütung erhält. (LG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2009 – Az. 312 O 411/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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