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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Buddha entscheidet mit

In einer Zeitschrift wurde ein Foto eines buddhistischen Mönches in traditioneller Mönchstracht und neben einer Schauspielerin in Meditationshaltung sitzend veröffentlicht. Die Frage nach dem Schadensersatz berücksichtigte maßgeblich ein Gutachten, welches sämtliche Sanktionen nach dem buddhistischen Ordensrecht behandelte.

In einer Zeitschrift wurde innerhalb eines Artikels über eine Schauspielerin ein Foto eines buddhistischen Mönches in traditioneller Mönchstracht und neben der Schauspielerin in Meditationshaltung sitzend veröffentlicht. Dieser Mönch verlangte Schadensersatz, weil er in die Veröffentlichung des Fotos nicht eingewilligt habe. Das Gericht lehnte einen erstattungsfähigen Schaden ab. Dabei wurde maßgeblich ein Gutachten in die Beurteilung mit einbezogen. Darin war ausführlich beschrieben, dass den Kläger nach dem für ihn geltenden Ordensrecht keinerlei Sanktionen erwarten. Das Fotografieren ohne die Zustimmung des Tempelvorstehers stellt keinen Verstoß gegen Ordensregeln dar. Auch müsse der Mönch keinerlei fortdauerende Repressalien innerhalb des Ordens oder einen Ansehensverlust befürchten. Derartige Maßnahmen seien nämlich schon aus der Natur des buddhistischen Ordens selbst verboten. Daneben sei mit dem männlichen Fotograf auch der ordensrechtlich geforderte Zeuge anwesend gewesen, so dass auch Sanktionen wegen der Nähe einer weiblichen Person ausgeschlossen werden können. Dem buddhistischen Mönch entstand – übrigens auch nach den allgemeinen Grundsätzen - kein ersatzfähiger Schaden. (LG Hechingen, Urteil vom 01.07.2009 – Az. 2 O 312/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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