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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Einverständnis zur Veröffentlichung nicht für jegliche Liebesbeziehung

Möglicherweise kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen, wenn sich jemand in der Vergangenheit mit der Veröffentlichung privater Angelegenheiten einverstanden zeigte. Vereinzelte Äußerungen eröffnen aber gerade nicht den öffentlichen Zugriff auf jegliche private Beziehung.

„TV-Star Birgit Schrowange – Liebte sie einen Mörder?“ Dieser Bericht erscheint auf einer Internetseite und behandelt inhaltlich die Beziehung der bekannten Fernsehmoderatorin zu einem verurteilten Straftäter, der in Verdacht stand seine Ehefrau getötet zu haben. Grundsätzlich wird dadurch die Privatsphäre von Birgit Schrowange verletzt. Möglicherweise kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen, wenn sich jemand in der Vergangenheit mit der Veröffentlichung privater Angelegenheiten einverstanden zeigte. Diese Ausnahme greift jedoch dann nicht, wenn inhaltlich kein detailliertes Bild des Privatlebens bekannt gemacht wird und die Informationen lediglich aufgrund des Auftretens bei öffentlichen Veranstaltungen herrühren und so de Medien ohnehin bekannt waren. Auch wenn sich die betroffene Person über einzelne private Details geäußert hat, kann daraus nicht das Einverständnis zur Veröffentlichung für sämtliche private Angelegenheiten angenommen werden und eröffnet gerade nicht den öffentlichen Zugriff auf jegliche private Beziehung. (OLG
Hamburg, Urteil vom 03.06.2009 - Az. 7 U 9/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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