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UPE-Aufschläge auch bei Abrechnung auf Gutachtensbasis

LG Coburg zur Frage, ob bei fiktiver Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall auch die sog. UPE-Aufschläge ersatzfähiger Schaden sind

(Kiel) Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen. Alternativ kann man aber auch den nach Gutachten erforderlichen Betrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Amts- und Landgericht Coburg haben jetzt entschieden, dass zu den ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die „UPE-Aufschläge“ gehören, wenn und soweit sie regional üblich sind.


Diese Zuschläge, so  der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts Coburg vom 21.08.2009, werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nach Auffassung der Coburger Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf diese Kosten, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden. Denn der Unfallverursacher hat den Schaden komplett wieder gutzumachen.

Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatzteilbeträge) enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall – also nach durchgeführter Reparatur – zu erstatten.

Die Gerichte gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht, betont Klarmann unter Hinweis auf das nunmehr rechtskräftige und vom Landgericht bestätigte Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 18.02.2009, Az.: 14 C 1336/08.

Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.

Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani-c.de
www.pani-c.de

 
 
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