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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Der nichtadelige Prinz

Grundsätzlich ist es äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterschieden wird, da es sich dabei nämlich lediglich um einen Bewertungsvorgang handelt, welcher von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt ist und somit durch Art.5 GG geschützt ist. Ein adoptierter Prinz kann daher keine Unterlassung dieser Bezeichnung verlangen.

In einem Artikel im Internet wurde über eine Person berichtet, die sich als „Prinz“ mit dem Namenszusatz „von“ bezeichnet. Dabei wurde von der Redaktion angemerkt, dass es sich bei fraglicher Person um einen „nichtadeligen Namensträger“ handelt, da er sich erst als Erwachsener von einer Adelsfamilie hat adoptieren lassen. Daraus entstehe ihm die Berechtigung sich „Prinz“ unter dem Namenszusatz „von“ zu nennen und er forderte es zu unterlassen ihn als „nichtadeligen Namensträger“ zu bezeichnen. Grundsätzlich ist es äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zwischen Adeligen und Nichtadeligen unterschieden wird. Dabei handelt es sich nämlich lediglich um einen Bewertungsvorgang, welcher von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt ist und somit durch Art.5 GG geschützt ist. Genealogisch meint der Ausdruck „nichtadeliger Namensträger“ solche Personen, die das Adelsprädikat nicht kraft ehelicher Geburt innehaben, sondern nachträglich, wie beispielsweise durch Adoption, erhalten haben. Somit ist die Bezeichnung im vorliegenden Fall sogar zutreffend und daher auch zulässig. Der „nichtadelige Prinz“ kann daher keine Unterlassung dieser Bezeichnung verlangen. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.07.2009 – Az. 16 U 21/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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