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Uta Viegener
Viegener & Kollegen
Tulpenweg 4
33758 Schloß Holte-Stukenbrock

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Vom richtigen Umgang mit Fotos

Auf meinem Nachhauseweg sah ich eine Zeit lang täglich die Anzeigenkampagne der Bildzeitung, in der aufgerufen wurde, gegen Geld Schnappschüsse der Handykamera einzusenden. Am liebsten natürlich Fotos von Prominenten. Aber halt, war da nicht etwas? So etwas wie Privatsphäre? Darf man jederzeit und überall fotografiert und dann das Bild veröffentlicht werden?

Nein, natürlich nicht. Jeder Mensch hat die freie Entscheidung darüber, ob er fotografiert werden möchte. Erst recht darf man selbst entscheiden, was mit dem Bild passiert, also ob ein Bild zusätzlich noch veröffentlicht werden darf, sei es in einer Zeitung oder im Internet. Der von der Bildzeitung angeregte Freizeitspaß ist also zunächst einmal mit Vorsicht zu genießen. In den Freibädern waren diesen Sommer immerhin diverse Sicherheitskräfte unterwegs, die sog. „Handyspanner“ zur Vernunft brachten.

Auch zeigt die Rechtsprechung, dass hier großes Streitpotential liegt. In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen aus Rache oder sei es auch nur aus einer Art Humor, die nicht für jeden erkennbar ist, Nacktbilder von ganz normalen Frauen und Männern im Internet auf einschlägigen Homepages dargestellt und die Betroffenen damit bloßgestellt werden. Wenn dann noch die Bildunterschrift „ruf mich an“ oder ähnlich zusammen mit der tatsächlichen Telefonnummer der abgebildeten Person erscheint und täglich diverse Anrufe bei der geschädigten Person eingehen, führt dies häufig zum nervlichen Zusammenbruch. Dagegen kann man sich juristisch zwar wehren, das Problem liegt jedoch darin, dass meistens geraume Zeit vergeht, bis der Täter gefasst ist. Wird der Täter zu Schadenersatz verurteilt, ist die Summe meist nicht so hoch wie der gefühlte Schaden. Da man im Internet Bilder problemlos kopieren kann, ist das sog. „Recht am eigenen Bild“ faktisch nicht mehr durchsetzbar. Also sollte man sich vorher überlegen, wem man welche Fotos überlässt. Vielleicht sollte man in der ein oder anderen Situation ruhig ein wenig resoluter sein, sei es im Freibad, sei es unter Freunden.

Und was gilt, wenn man einen Promi mit der Kamera erwischt hat? Wichtige Personen der Zeitgeschichte dürfen fotografiert werden. Hier haben die Gerichte entschieden, dass das Interesse dieser Personen eingeschränkt ist zugunsten des Interesses der Öffentlichkeit. Aber wer genau ist nun eine Person der Zeitgeschichte? Paris Hilton vielleicht nicht unbedingt, wobei gerade Frau Hilton wahrscheinlich gar nicht so ungern fotografiert wird. Caroline von Monaco dagegen wohl schon eher, aber gerade sie hat gegen die Veröffentlichung mancher Bilder sogar vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt und gewonnen. Neben der Wichtigkeit der Person kommt es also auch auf die jeweilige Situation an.

Das Recht am eigenen Bild berührt aber nicht nur Schnappschüsse. Es führt auch dazu, dass Kameraüberwachung nur unter Einhaltung gewisser Regeln passieren darf. In öffentlichen Bereichen ist sie daher mit Schildern gekennzeichnet. Privat darf man nicht mehr als den eigenen Raum überwachen, also nicht etwa Nachbars Grundstück mit im Blickwinkel haben.

Richtig hilfreich ist eine Handykamera indes zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall zur Sicherung der Beweislage – wenn man dies vor eigener Überraschung nicht vergisst.

Die Autorin ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Für Rückfragen steht Ihnen die Autorin gerne zur Verfügung:

Rechtsanwältin Uta Viegener?Viegener & Kollegen?Bissenkamp 3?44135 Dortmund?Tel.: + 49 231 477368-0 Fax.: + 49 231 477368-10
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