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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine Eins-zu-Eins Übersetzung von Patenten

Dem Übersetzungserfordernis bei europäischen Patenten genügt eine sinngemäße Übersetzung des Ausgangswerks und erfordert keine Eins-zu-Eins Übersetzung, da dies den dynamischen Prozess einer Übersetzung verkennen würde.

Art. II § 3 IntPatÜG normiert ein Übersetzungserfordernis für europäische Patente. Darin wird geregelt, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Übersetzung ins Deutsche die Wirkungen des europäischen Patents in der Bundesrepublik Deutschland als nicht eingetreten gelten. Allerdings ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht, dass nur vollständig übersetzte Patente ihre Wirkungen entfalten. Es sind also keinerlei Anhaltspunkte zu finden, die rechtfertigen würden, dass bereits die fehlende Übersetzung eines einzigen Wortes der Patentschrift zum Nichteintritt der Patentwirkung führen würde. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nämlich lediglich von „Übersetzung“, was nicht vollständige Übersetzung im Sinne einer Eins-zu-Eins Übersetzung meinen kann. Dies würde nämlich dem Wesen einer Übersetzung, ihren dynamischen Prozess, widersprechen. Die Erfassung des Sinngehalts des Ausgangswerkes reicht damit vollkommen aus um das Erfordernis aus Art. II § 3 IntPatÜG zu erfüllen. Werden lediglich einzelne Worte des Patents nicht wörtlich übersetzt entfalten sich dennoch die Patentwirkungen. (LG Mannheim, Urteil vom 10.07.2009 – Az. 7 O 327/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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