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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Urheberrechtsschutz von Interviews

Werden kurze, prägnante, im Rahmen eines Interviews getätigte Äußerungen übernommen, die als Charakterisierung der sich äußernden Person angesehen werden, belegt dies die eigenpersönliche Prägung und den hohen Grad an Individualität. Solche Spontanäußerungen im Rahmen von Interviews sind somit urheberrechtlich geschützt.

Sind Aussagen, die während eines Interviews getätigt wurden, urheberrechtlich überhaupt schutzfähig? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Köln zu beschäftigen. Der Anlass dafür war das bundesweit aufgeführte Theaterstück „Kinski – Wie ein Tier im Zoo“, indem neben Passagen aus Kinskis Werken auch einige Äußerungen Klaus Kinskis verarbeitet wurden, die er in verschiedenen Interviews getätigt hat. Sprachwerke müssen, so stellt das Gericht fest, nicht zwingend künstlerisch oder wissenschaftlich sein, auch Alltagstexte und im Rahmen von Interviews getätigte Sprachäußerungen sind urheberrechtsfähig, wenn diese durch ihre individuelle Gedankenführung geprägt sind. Dabei ist es insbesondere unerheblich, ob lediglich kurze, prägnante Teile übernommen werden. Das Urheberrecht setzt nämlich für seine Schutzwirkung keinen Mindestumfang voraus, sondern lediglich einen bestimmten Grad an Individualität. Werden daher kurze, prägnante, im Rahmen eines Interviews getätigte Äußerungen übernommen, die als Charakterisierung der sich äußernden Person angesehen werden, belegt dies die eigenpersönliche Prägung. Somit können auch solche Spontanäußerungen im Rahmen von Interviews urheberrechtlich geschützt sein. (OLG Köln, Urteil vom 31.07.2009 - Az. 6 U 52/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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