Wiederherstellung eines Programms auf einem gebrauchten Computer
Besteht die Möglichkeit ein Programm auf einem gebrauchten Computer mit einem „Recovery-Exemplar“ wiederherzustellen, ist dies als zulässiger Erwerb einer Sicherungskopie einzustufen und kann vom Erst- oder auch Zweiterwerber ohne weiteres durchgeführt werden.
Ist auf einem gebrauchten Computer bei dessen Verkauf ein Echtheitszertifikat angebracht, weil zuvor ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm installiert war, stellt der Verkauf in der Regel keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt mitunter auch nicht darauf ab die Vervielfältigung einer Software zu ermöglichen. Zum einen ist dabei zu sagen, dass sowohl ein Erwerb mit dem geschützten Betriebssystem möglich und rechtlich zulässig wäre, da dieser Erwerb mit Einwilligung des Rechtsinhabers geschieht, der das System selbst in Verkehr gebracht hat und somit Erschöpfung eingetreten ist. Auch nachdem das Betriebssystem gelöscht wurde ist ein Verkauf urheberrechtlich unbedenklich, insbesondere auch wenn die Möglichkeit besteht das fragliche Programm mit einem „Recovery-Exemplar“ wiederherzustellen. Der Erwerb dieses „Recovery-Exemplars“ ist nämlich der zulässige Erwerb einer Sicherungskopie. Dabei ist irrelevant, ob die Wiederherstellung durch den Erst- oder Zweiterwerber des Computers legal erworben wird. Insbesondere kann ein solches Vorgehen nicht mit der Veräußerung des isolierten Programms verglichen werden, was im Allgemeinen urheberrechtlich unzulässig ist. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.06.2009 – Az. 11 U 71/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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