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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Prognoseentscheidung bezüglich des Freihaltungsbedürfnisses

Ein Freihaltungsbedürfnis kann auch dann angenommen werden, wenn zukünftig erwartet werden kann, dass bestimmte Verkehrskreise die Bezeichnung als geographische Ortsangabe verstehen werden. Diese Frage ist mittels einer Prognoseentscheidung durch das Gericht zu klären.

Der BGH hatte vorliegend zu entscheiden, ob das Zeichen „Vierlinden“ eintragungsfähig ist oder freihaltungsbedürftig, weil darin eine geographische Bezeichnung zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Freihaltungsbedürfnis einer geographischen Bezeichnung nicht nur dann vor, wenn die geographischen Angaben gegenwärtig einen bestimmten Ort bezeichnen, sondern kann auch dann angenommen werden, wenn zukünftig erwartet werden kann, dass bestimmte Verkehrskreise die Bezeichnung als geographische Ortsangabe verstehen werden. Diese Frage ist mittels einer Prognoseentscheidung durch das Gericht zu klären. Vorlagepflichtig wird Gericht dabei gerade nicht im Bezug auf die Frage, ob zu geringe Anforderungen an die Prognose gestellt werden. Insbesondere ist die Bekanntheit des Ortes nur ein Indiz für das Freihaltebedürfnis und kann vom nationalen Gericht eigenständig bewertet werden. (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – Az. I ZB 107/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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