BFH zur Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts bei Steuerhinterziehungen von Bankkunden
(Kiel) Nach § 71 Abgabenordnung (AO) haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO, wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt.
Hierzu, so der Potsdamer Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Vizepräsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem am 12.08.2009 veröffentlichten Beschluss vom 16. Juli 2009, Az. VIII B 64/09, klargestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.
Mit dieser Begründung, so Klose, hat der BFH der Beschwerde eines Leiters der Wertpapierabteilung einer Bank stattgegeben, die sich gegen einen erlassenen Haftungsbescheid des Finanzamtes gegen ihn wegen hinterzogener Steuern durch unbekannte Bankkunden in Höhe von rd. 3,5 Mio. Euro richtete sowie die vom Finanzamt und Finanzgericht abgelehnte beantragte Aussetzung der Vollziehung des Bescheides.
Die Beschwerde des Antragstellers sei begründet. Sie führte zur Aussetzung der Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheids. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestünden aus den vorgenannten Gründen ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Klose empfahl Steuerpflichtigen in ähnlicher Situation, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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