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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Name des Presseinformanten

Art. 5 I GG beinhaltet auch einen gewissen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren privaten Informanten, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann. kein Anspruch gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen die Presse bestimmte Informationen hat, besteht daher nicht.

Im vorliegenden Fall erschien in einer Zeitung ein Artikel mit der Bewertung eines Imbisses durch eine Testperson. Der Imbiss Inhaber verlangte daraufhin Auskunft bezüglich des Namens und der Anschrift des Testessers aus § 242 BGB. Das Gericht stellte aber fest, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht. Zum einen gibt es keine allgemeine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung. Eine Ausnahme wird nur beim Vorliegen besondere Rechtsgründe gemacht. Diese könnten sich draus ergeben, dass die Auskunft wegen eines potentiellen Anspruchs gegenüber einem Dritten begehrt wird. Dem steht allerdings die Pressefreiheit aus Art.5 I GG entgegen. Das Prinzip der Medien beinhaltet nämlich auch einen gewissen Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren privaten Informanten. Dieser Schutz ist insbesondere deshalb unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann. Eine solche Information fließt aber nur, wenn sich der Informant auf das „Redaktionsgeheimnis“ verlassen kann. Deshalb besteht kein Anspruch gegenüber den Medien auf Aufklärung darüber, aus welchen Quellen die Presse bestimmte Informationen hat. Anzumerken bleibt dabei, dass man bezüglich Persönlichkeitsverletzungen nicht schutzlos ist, denn grundsätzlich haftet der Verleger selbst für die zivilrechtlichen Folgen seiner Medienberichterstattung. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.07.2009 – Az. 16 U 257/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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