Eva Herman vs. Axel-Springer
Eine Interpretation bzw. Auslegung einer getätigten mehrdeutigen Äußerung über die Politik des NS-Regimes, wurde der Moderatorin und Buchautorin Eva Herman als eigene Äußerung innerhalb eines Zeitungsberichts in den Mund gelegt. Dies ist aber in hohem Maße geeignet das öffentliche Ansehen Eva Hermans zu beschädigen, so dass ihr nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu, sondern auch der Anspruch auf eine angemessene Gegendarstellung, sowie eine Geldentschädigung von 25.000 Euro zusteht.
Dem Axel-Springer Verlag wurde nun vom OLG Köln verboten, Eve Herman weiter dahingehend falsch zu zitieren, sie würde den Nationalsozialismus in Teilen gutheißen, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass fragliches Zitat der Moderatorin und Buchautorin als eigene Äußerung in den Mund gelegt wird. Dies ist aber falsch, da es sich lediglich um eine Interpretation bzw. Auslegung einer getätigten mehrdeutigen Äußerung handelt. Das Persönlichkeitsrecht wird als schwer beeinträchtigt angesehen, da Eva Herman durch das Falschzitat zu Unrecht als Sympathisantin des NS-Regimes dargestellt werde. Sie erscheine dadurch in einem negativen Licht und scheint den Unrechtscharakter des Nationalsozialismus zu bagatellisieren. Dies ist aber in hohem Maße geeignet das öffentliche Ansehen Eva Hermans zu beschädigen und ihre berufliche sowie private Existenz zu beeinträchtigen. Insbesondere hätten die Redakteure sich durch einfache und zeitnahe Nachfrage von der Richtigkeit der Äußerung vergewissern können und müssen. Aus diesen Gründen steht Eva Herman gegen den Axel-Springer Verlag nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu, sondern auch der Anspruch auf eine angemessene Gegendarstellung, sowie eine Geldentschädigung von 25.000 Euro. (OLG Köln, Urteil vom 28.07.2009 – Az. 15 U 37/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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