Verkehrsunfall: Kosten für Besitzbescheinigung sind vom Gegner zu tragen !
Die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung hat die Kosten für die Besitzbescheinigung zu tragen, denn auch die Gutachterkosten für die Besitzbescheinigung sind zu Schaden zu zählen!
Nach einem Verkehrsunfall, wofür die Beklagte dem Grunde nach zu 75% für den Schaden der Klägerin einstandspflichtig ist, klagte die Klägerin gegen diese auf Erstattung der Kosten für eine Besitzbescheinigung. Die Klägerin forderte gegenüber der Beklagten die Regulierung ihres Schadens zunächst fiktiv auf der Grundlage des erstellten Sachverständigengutachtens. Die Beklagte rechnete den Fahrzeugschaden jedoch lediglich auf Totalschadenbasis mit einem geringeren Schadensbetrag ab und wies die Klägerin darauf hin, dass eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung erfolgen könne, sofern die Klägerin beispielsweise durch Vorlage einer Bestätigung eines Sachverständigen mit Fotos nachweise, dass die Reparatur durchgeführt wurde.
Nach der Rechtsprechung des BGH können fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abgerechnet werden, sofern sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und mindestens 6 Monate nach dem Unfallgeschehen weiter genutzt wird. Zu diesem Nachweis beauftragte die Klägerin denselben Sachverständigen wie zuvor mit der Erstellung einer Besitzbescheinigung, in der die weitere Nutzung des Fahrzeuges bestätigt wurde. Das AG Braunschweig urteilte, dass die beklagte gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für die Besitzbescheinigung zu tragen hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch steht ihr aus § 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG zu. Die Beklagte ist der Klägerin zu 75% zum Schadensersatz infolge des Unfallgeschehens verpflichtet, wobei auch die Gutachterkosten für die Besitzbescheinigung zum Schaden zu zählen sind. Dem Vortrag, dass die Kosten für die Besitzbescheinigung nicht notwendig gewesen seien und die Klägerin daher gegen Schadensminderungspflichten verstoßen habe, konnte nicht gefolgt werden. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der Klägerin, das Fahrzeug nicht bei einem Sachverständigen vorzuführen, sondern kostenlos beim Schadenschnelldienst der Beklagten.
AG Braunschweig, 118 C 3380/08
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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