Löschung eines ein Unternehmen verletzenden Berichts
Ein in einem Bericht getätigte Äußerung ist auch im Stande das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu berühren und es in seinem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen zu verletzen. Die Löschung des streitgegenständlichen Berichts muss nur in gewissen Maß überprüft werden, keine zu strengen Anforderungen sind insbesondere bei der Verwendung von Hyperlinks zu stellen.
Ein in einem Bericht getätigte Äußerung ist auch im Stande das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu verletzen. Zwar ist der Inhalt dieses Rechts noch nicht genau definiert worden, es ist aber grundsätzlich und allgemein anerkannt, dass auch juristischen Personen allgemeiner Persönlichkeitsschutz zukommen kann. Dies folgt insbesondere aus dessen Wesen und Funktion. Ein Unternehmen kann nämlich durch eine Äußerung massiv in seinem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sein, was grundsätzlich schützenswert ist. Bei Tatsachenbehauptungen kommt es hinsichtlich ihrer Zulässigkeit maßgeblich auf deren Unwahrheit zum Zeitpunkt der Äußerung an, da unwahre Tatsachenbehauptungen keinesfalls zulässig sind. Daneben müssen diese Behauptungen auch schädigend sein und eben das Persönlichkeitsrecht verletzen, also grundsätzlich geeignet sein den Betroffenen herabzuwürdigen. Die Löschung des streitgegenständlichen Berichts muss nur in gewissen Maß überprüft werden. Sind Hyperlinks betroffen, die den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen lediglich erleichtern, dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Denn um eine sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationen des World Wide Web nicht praktisch auszuschließen, sind solche Hyperlinks dringend notwendig. (LG Köln, Urteil vom 10.06.2009 – Az. 28 O 173/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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