Rückversetzung an ursprünglichen Standort
Ein Kunstwerk kann einen Umweltbezug aufweisen, der auch urheberrechtlich geschützt ist, aber nur, wenn es sich um ein ortsspezifisches Kunstwerk handelt, welches von Anfang an in Bezug zum Aufstellungsort konzipiert wurde. Ansonsten hat ein Urheber, der sein Werk willentlich in fremde Hände gegeben hat, grundsätzlich gegenüber dem neuen Besitzer keinen Anspruch auf eine seiner Vorstellung entsprechende Darbietungsform.
Das OLG Köln hatte zu entscheiden ob und unter welchen Voraussetzungen ein Künstler Ansprüche hat, dass eine von ihm geschaffene Skulptur an deren ursprünglichen Standort zurückversetzt wird. Dabei ging es um die Pferdeskulptur vor dem Aachener Hauptbahnhof, die im Laufe der Umgestaltung des Bahnhofs von ihrem ursprünglichen Standort an einen anderen versetzt wurde. Das Gericht betonte, dass ein Kunstwerk zwar einen Umweltbezug aufweisen kann, der so dann auch urheberrechtlich geschützt ist, aber eben gerade nur, wenn es sich um ein ortsspezifisches Kunstwerk handelt, welches von Anfang an in Bezug zum Aufstellungsort konzipiert wurde. Davon kann – wie bei streitgegenständlicher Pferdeskulptur – aber nicht ausgegangen werden, wenn die konkrete Position erst nach der Fertigstellung festgelegt wurde. Des Weiteren könnte ein solcher Anspruch auf Rückversetzung auch entstehen, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck am neuen Standort nicht mehr zur Geltung kommen würde, wenn also das Werk sprichwörtlich von seiner neuen Umgebung erdrückt würde. Ansonsten hat ein Urheber, der sein Werk willentlich in fremde Hände gegeben hat, grundsätzlich gegenüber dem neuen Besitzer keinen Anspruch auf eine seiner Vorstellung entsprechende Darbietungsform. (OLG Köln, Urteil vom 12.06.2009 – Az. 6 U 215/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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