Begriff der örtlichen Abgeschiedenheit
Die örtliche Abgeschiedenheit ist situativ zu beurteilen. Maßgeblich ist deshalb nicht wie viele Menschen grundsätzlich theoretisch hätten zugegen sein können, sondern wie viele gerade tatsächlich an fraglichem Ort anwesend waren.
Auch wenn es sich um ein Foto einer „public figure“ handelt, also einer Person des öffentlichen Interesses, ist dies unzulässig und verletzt Persönlichkeitsrechte, wenn sich die abgebildete Person in örtlicher Abgeschiedenheit befindet. Die örtliche Abgeschiedenheit erfordert dabei nicht unbedingt ein vollständiges Alleinsein, ausschlaggebend ist allein, ob die Person eine Situation vorgefunden oder geschaffen hat, in der sie auch für Dritte erkennbar davon ausgehen durfte den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dazu gehören insbesondere Orte in der freien, gleichwohl abgeschiedenen Natur, die von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden und nach außen abgegrenzt sind. Unerheblich ist dabei, wenn ein Ort grundsätzlich öffentlich zugänglich ist, denn die örtliche Abgeschiedenheit ist situativ zu beurteilen. Maßgeblich ist
deshalb nicht wie viele Menschen grundsätzlich theoretisch hätten zugegen sein können, sondern wie viele gerade tatsächlich an fraglichem Ort anwesend waren. (LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2009 – Az. 324 O 840/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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