Verletzergewinn bei angewandter Kunst
Bei Verletzung von Nutzungsrechten im Bereich der angewandten Kunst muss besonders begründet werden, warum der Kaufentschluss allein oder überwiegend aus den Zügen der unfreien Bearbeitung herrührt, die urheberrechtlich geschützt sind, da durch den Gebrauchszweck der Gegenstände die Kaufentscheidung auch auf anderen Faktoren außer dem äußeren Erscheinungsbild beruht.
Werden urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist in der Regel der Verletzergewinn herauszugeben, allerdings nach § 97 UrhG nur insoweit, wie er auf der Rechtsverletzung beruht. Bei dem Verkauf einer unfreien Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Sache ist daher maßgeblich, inwieweit der Kaufentschluss gerade darauf zurückzuführen ist, dass die Kaufsache Züge des urheberrechtlich geschützten Werks erkennen lässt. Problematisch ist dies gerade bei der angewandten Kunst. Diese verfolgt nämlich einen Gebrauchszweck, so dass die Kaufentscheidung nicht allein auf dem Aussehen des Gegenstandes beruht. Erhebliche Faktoren für den potentiellen Käufer sind daneben nämlich auch die Funktionalität und der niedrigere Preis der unfreien Bearbeitung. Im Bereich der angewandten Kunst kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch bei identischer Nachahmung die Kaufentscheidung maßgeblich auf der Urheberrechtsverletzung beruht. Ein vorbekannter Formenschatz lässt nämlich die Wahrnehmung des Originals in den Hintergrund treten. Es muss besonders begründet werden, warum der Kaufentschluss allein oder überwiegend aus den Zügen der unfreien Bearbeitung herrührt, die urheberrechtlich geschützt sind. (BGH, Urteil vom 14.05.2009 – Az. I ZR 98/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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