Gerücht einer anderen Zeitung
Betrifft ein Artikel Gegenstände der Privatsphäre kann er nicht lediglich deshalb zulässig sein, weil er in Form der Verdachtsberichterstattung geäußert wird.
In einem Zeitungsbericht erschien ein Artikel über das Privatleben einer bekannten Fernsehmoderatorin unter Berufung auf einen Bericht einer anderen Zeitung. Dabei wurde der Inhalt dieses Berichts mittels indirekter Rede wiedergegeben. Die betroffene Fernsehmoderatorin begehrt deswegen mit Erfolg Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen. Der Artikel verbreitet insofern Tatsachenbehauptungen, die aus einer anderen Zeitung entnommen wurden. Zwar wird der Inhalt als Gerücht bezeichnet und die Richtigkeit in Frage gestellt, es handelt sich aber dennoch nicht um zulässige Verdachtsberichterstattung. Betrifft der Artikel Gegenstände der Privatsphäre kann er nicht lediglich deshalb zulässig sein, weil er in Form der Verdachtsberichterstattung geäußert wird. Die Rechte der Betroffenen überwiegen selbst dann, wenn diese sich in der Vergangenheit selbst öffentlich geäußert hat oder ein unzutreffendes Bild über sich und ihre Moralvorstellungen in die Öffentlichkeit gebracht hat. (OLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2009 – Az. 7 U 10/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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