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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Anzahl der IP-Adressen nicht maßgeblich für Kosten

Auf die Anzahl der IP-Adressen kommt es bei der Kostenentscheidung nicht an. Insbesondere soll der gerichtliche Aufwand abgedeckt werden, wobei festzuhalten ist, dass ein Antrag auf 200 IP-Adressen nicht zwingend einen 200-fachen gerichtlichen Aufwand erfordert.


Innerhalb eines Auskunftsverfahrens bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sind die Gerichtsgebühren nach § 101 Abs.9 UrhG i.V.m. § 128c KostO zu berechnen. Dabei fallen für jede IP-Adresse Kosten in Höhe von 200 Euro an. Diese Kosten sollen einerseits den tatsächlichen Aufwand des Gerichts decken und andererseits der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen. Die vorgesehene Gebühr kann jedoch im Einzelfall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnlos erscheinen, da ein Auskunftsverfahren nicht mehr finanzierbar wäre. Zwar können die Kosten in späteren Verfahren als Schadensersatz geltend gemacht werden, allerdings geht aus den Gesetzesmaterialien nicht zwingend hervor für jede IP-Adresse 200 Euro zu verlangen. Es wird im Gegenteil nur deutlich, dass insbesondere der gerichtliche Aufwand abgedeckt werden soll. Allerdings erfordert ein Antrag auf 200 IP-Adressen nicht zwingend einen 200-fachen gerichtlichen Aufwand. Dieser muss sich insbesondere auch daran orientieren, inwieweit inhaltlich unterschiedliche Anträge zusammengefasst werden können. Nur weil es sich nämlich um verschiedene IP-Adressen handelt, kann nicht auf mehrere Anträge geschlossen werden. Auf die Anzahl der IP-Adressen kommt es bei der Kostenentscheidung daher nicht an. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.04.2009 – Az. 11 W 27/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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