Gebühren für § 101 UrhG
Die Gebühr nach § 128c KostO ist eine Entscheidungsgebühr und nach dem eindeutigen Wortlaut nur und erst mit dem Erlass der Entscheidung anzuordnen, so dass bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG diese Gebühr nicht anfällt.
Handelt es sich im Verfahren nach § 101 UrhG um die Mitteilung von IP-Adressen hat das Gericht grundsätzlich für jede Adresse einzeln die Gebühren nach § 128c KostO zu berechnen. Das Gericht hat nämlich grundsätzlich für jede einzelne IP-Adresse abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber des geistigen Schutzrechts am jeweiligen Werk ist, ob die eine Verletzung angenommen werden kann und ob die Schwere der Rechtsverletzung einen Grundrechtseingriff rechtfertigt. Allerdings ist die Gebühr nach § 128c KostO eine Entscheidungsgebühr und nach dem eindeutigen Wortlaut nur und erst mit dem Erlass der Entscheidung anzuordnen. Lediglich bei Rücknahme des Antrags wird diese Gebühr zur Verfahrensgebühr. Das Anordnungsverfahren nach § 101 UrhG ist aber dem einstweiligen Rechtsschutz zuzuordnen, so dass die Gebühr dabei nicht anfällt. Denn § 128c KostO unterscheidet nämlich ausdrücklich zwischen der einstweiligen Anordnung und der endgültigen Entscheidung. Die Gebühren können nur im Hinblick auf die endgültige Entscheidung und deren Inhalt erhoben werden. (OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2009 – Az. 2 Wx 14/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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