Bundesarbeitsgericht lässt Revision in dem Verfahren einer Kündigung wegen Entwendung von Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zu
(Stuttgart) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch Beschluss vom 28.07.2009 in dem Verfahren einer Kündigung wegen Entwendung von Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro die Revision zugelassen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2009, Az.: 3 AZN 224/09.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte hatte diese Kündigung auf den Verdacht gestützt, die als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigte Klägerin habe zwei von einer Kollegin gefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro bei einem Einkauf zum eigenen Vorteil eingelöst.
Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Vorwurf als erwiesen angesehen; die Revision gegen seine Entscheidung hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Senat hatte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf angebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Zu prüfen war allein, ob einer der in § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegt. Danach ist die Revision u. a. dann zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt.
Henn empfahl, den weiteren Fortgang zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.
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Michael Henn
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