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Carsten Dorsch
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Kein Abzug „neu für alt“ bei gestohlenen Navigationssystemen

In einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kaskoversicherung die Kosten eines gestohlenen fest eingebauten Navigationssystems auch dann voll ersetzen muss, wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Der Geschädigte muss sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen oder einen so genannten „neu für alt“-Abzug hinnehmen (AG Düsseldorf, 42 C 9779/08, Urteil vom 25.06.2009).

Dem Geschädigten war aus einem zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alten PKW das herstellerseits installierte Navigationsgerät gestohlen worden. Die Kaskoversicherung weigerte sich jedoch, die für den Einbau eines neuen Gerätes in der Markenwerkstatt angefallenen Kosten vollständig zu erstatten, weil nach ihrer Ansicht bei einem vier Jahre alten Fahrzeug nur der Zeitwert ersetzt werden könne und man gebrauchte Geräte bei seriösen Händlern für ca. 1.000,00 EUR kaufen könne. In dem gegen die Versicherung gerichteten Rechtsstreit holte das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag des Rechtsanwalts des Geschädigten ein Sachverständigengutachten darüber, ob es den von der Versicherung behaupteten seriösen Markt für gebrauchte Navigationssysteme tatsächlich gebe. Der Sachverständige konnte dies trotz eingehender Marktbeobachtung nicht bestätigen, so dass die Versicherung zur Zahlung der vollen Reparaturkosten für den Einbau eines neuen Gerätes verurteilt wurde.

Soweit ersichtlich, wurde erstmals durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt, dass es einen seriösen Markt für gebrauchte Navigationssysteme, auf den Versicherungen Geschädigte häufig verweisen, tatsächlich nicht gibt. Auch einen Abzug „neu für alt“ muss ein Diebstahlsopfer nach dem Düsseldorfer Urteil nicht hinnehmen, weil mit dem Einbau eines neuwertigen Gerätes keine Einsparungen verbunden sind. Üblicherweise wird ein in ein Fahrzeug fest integriertes Navigationsgerät während der Lebensdauer des Fahrzeuges nicht ersetzt, sondern regelmäßig über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges bis zu dessen Abschaffung benutzt. Dem Geschädigten erwächst durch den bloßen Austausch des Gerätes daher kein Vorteil. Die Kaskoversicherung muss daher auch bei älteren Fahrzeugen die Einbaukosten für ein neues Gerät ersetzen.

© Rechtsanwalt Carsten Dorsch, Köln, 2009

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