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Altersgrenze für Nachwuchswissenschaftler unwirksam

(Stuttgart) Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf das am 27.07.2009 veröffentlichte Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 12.02.2009, Az.: 7 Sa 1132/08.

Vor dem Gericht klagte ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler, der seit dem 01.06.2005 auf einer zuletzt bis zum 30.06.2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertiggestellt hatte. Im statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation benötigt. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.06.2008 nach § 7 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für unwirksam erklärt, betont von Bredow.

Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze wurde vom Gericht als nicht angemessen beurteilt. Sie könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Von Bredow empfahl, bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses  
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen"
Domernicht v. Bredow Wölke 
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040 
Telefax: 0221/2830416 
Email: v.bredow@dvbw-legal.de 
www.dvbw-legal.de
 
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