Betreibervergütung für Kopiergeräte
Die Regelung über die Betreibervergütung für Kopiergeräte ist gerade nicht dahingehend auszulegen, dass nur Inhaber von Kopierläden bei denen die Geräte frei zugänglich sind die Vergütung zu zahlen haben, sondern schließt auch Copy-Shops ohne Selbstbedienung mit ein.
Betreiber von Kopiergeräten haben gemäß § 54a Abs.2 UrhG eine Vergütung zu zahlen um zulässigerweise urheberrechtliche geschützte Werke vervielfältigen zu dürfen. Die Tarife richten sich dabei nach dem VG Wort. Dabei haben diese Vergütung auch jene Kopierläden zu zahlen, die keine Selbstbedienung anbieten und ihre Angestellten angewiesen haben lediglich Werke zu kopieren, die urheberrechtlich nicht geschützt sind. Den die genannte Regelung ist gerade nicht dahingehend auszulegen, dass nur Inhaber von Kopierläden bei denen die Geräte frei zugänglich sind die Vergütung zu zahlen haben. Zwar ist die Wahrscheinlichkeit für Urheberrechtsverletzungen bei Läden ohne Selbstbedingung geringer, jedoch knüpft die Gerätevergütung nicht an Überlegungen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit an. Sind Geräte grundsätzlich zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung bestimmt, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend § 54a UrhG verwendet werden. Die Betreibervergütung ist daher auch von Copy-Shops ohne Selbstbedienung aufzuwenden, da ein Aushang und die Anweisung der Angestellten keine urheberrechtlich geschützten Werke zu vervielfältigen eine solche Nutzung dennoch nicht ausschließen können. (BGH, Urteil vom 20.11.2009 – Az. I ZR 62/06)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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