Zitieren eines Lebenslaufs
Beim Zitieren muss grundsätzlich der gebotene Umfang auf ein notwendiges Minimum beschränkt sein. Im Zusammenhang mit der kritischen Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung eines im Medienrechts tätigen Anwalts erscheint jedoch die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs angemessen, insbesondere dann wenn dieser von ihm selbst veröffentlicht wurde.
Im streitgegenständlichen Fall wurde der Lebenslauf eines im Medienrecht tätigen Anwalts, welcher von diesem selbst im Internet veröffentlicht wurde, vervielfältigt und erneut öffentlich zugänglich gemacht im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung des betroffenen Anwalts. Dabei liegt gerade kein Fall des urheberrechtlich erlaubten Framings vor, da der Lebenslauf in einer Weise in die „fremde“ Webseite integriert wird, die grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt. Der Lebenslauf ist dabei selbst Gegenstand der Ausführungen und wird einer kritischen Würdigung unterzogen. Dies stellt den Zitatzweck, welcher die Veröffentlichung rechtfertigen würde, nicht in Frage. Allerdings muss unter diesem Gesichtspunkt der gebotenen Umfang auf ein notwendiges Minimum beschränkt sein, was vorliegend fraglich erscheint, da gerade der gesamte Lebenslauf wiedergegeben wird. Im Zusammenhang mit der kritischen Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung des betroffenen Anwalts erscheint jedoch die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs angemessen. Insbesondere muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Lebenslauf vom Betroffenen im Internet in der zitierten Weise selbst veröffentlicht wurde. Deshalb ist eine Beschränkung des Zitatrechts nicht geboten. ( LG Hamburg, Urteil vom 13.03.2009 – Az. 308 O 645/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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