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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Verletzung von Urheberrechten durch RapidShare-Links

Wird Dritten auf einer Webseite Speicherplatz zur Verfügung gestellt und den hochgeladenen Dateien ein URL-Adresse zugeordnet, ist es unerheblich, dass diese Zuordnung nicht auf der besagten Webseite ersichtlich ist, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke jedenfalls anderweitig unter der URL zum Download auffindbar sind.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht über Unterlassungsansprüche wegen der Herunterladbarkeit von Musikstücken über den Sharehosting-Dienst der Webseite www.rapidshare.com zu entscheiden. Dritten wird auf dieser Seite kostenlos Speicherplatz zur Verfügung gestellt um Dateien hinterlegen zu können. Dies ist nicht von einer Anmeldung abhängig. Nach dem Hochladen der Dateien wird diesen eine URL-Adresse zugeordnet unter der sodann ein Download möglich ist. Unerheblich ist die Frage, ob bereits mit dem Hochladen einer Datei ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, da jedenfalls mit der Zuweisung einer öffentlich zugänglichen URL-Adresse diese Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung erfüllt ist. Irrelevant ist dabei insbesondere, dass der Link gerade nicht über www.rapidshare.com aufgefunden werden kann, wenn dargelegt wird, dass dieser jedenfalls anderweitig den streitgegenständlichen, urheberrechtlich geschützten Werken zugeordnet werden kann und diese somit öffentlich zugänglich macht und einen Download ermöglicht. Dieses Vorgehen kann auch nicht mit Nichtwissen seitens der Betreiber bestritten werden, da es sich um betriebliche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich handelt, die eigenem Handeln gleichzustellen sind. Durch das Geschäftsmodell von www.rapidshare.com werden daher Urheberrechtsverletzungen begangen. (LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009 – Az. 310 O 93/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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