Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurück gefordert werden
(Kiel) Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfechten und von der Partei Rückzahlung verlangen kann.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 20.07.2009 veröffentlichte Urteil des OLG Celle vom 9. Juli 2009, Az.:13 U 18/08.
Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern.
Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein "gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk" sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei "entreichert", weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.
Das Landgericht Hannover hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, weil es den Einwand der Entreicherung als erwiesen ansah. Es könne der beklagten Partei auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die damaligen Unterlagen nicht aufgehoben habe und die ausgegebenen Beträge nunmehr nicht mehr im Einzelnen belegen könne.
Dieser Argumentation ist das OLG im Ergebnis nicht gefolgt, betont Gieseler.
Die Partei sei nicht von ihrer Pflicht befreit, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden. Schwierigkeiten bei der Dokumentation seien verständlich. Dies könne im Prozess aber nicht zu Lasten der Gegenseite gehen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Beschwerde beim BGH innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils erheben.
Gieseler mahnte, das Urteil zu beachten und verwies bei Fragen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Dr. Norbert Gieseler
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