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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Zulässigkeit von „Screen Scraping“

Im „Screen Scraping“ kann keine Verletzung des virtuellen Hausrechts gesehen werden. Das Wesen einer Internetseite, welche gerade zum Zwecke der Kenntnisnahme ins Netzt gestellt wird, widerspricht nämlich den Grundlagen des Hausrechts und so ist es grundsätzlich nicht möglich einzelnen Nutzern durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln den Zugang zur Webseite zu verweigern.

Im vorliegenden Fall wurde von einem Anbieter Flugreisen im Internet durch „Screen Scraping“ vermarktet. Dabei durchsucht der Webseitenbetreiber andere Internetseiten auf das eingegebene Flugziel und die Flugzeit, zeigt die gefundenen Ergebnisse an und sendet unmittelbar einen Buchungsauftrag an. Diese Vorgehensweise ist nicht rechtswidrig. Insbesondere kann ein Internetseitenbetreiber nicht durch Erklärung in seinen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Nutzung wie das „Screen Scraping“ verbieten und damit rechtswidrig werden lassen. Es kann darin nämlich keine Verletzung des virtuellen Hausrechts gesehen werden. Das Hausrecht hat nämlich sein Fundament in den absoluten Rechtspositionen des Eigentumsrechts und des Besitzrechts. Das Wesen einer Internetseite, welche gerade zum Zwecke der Kenntnisnahme ins Netzt gestellt wird, widerspricht dem und so ist es grundsätzlich nicht möglich einzelnen Nutzern durch einseitig aufgestellte Nutzungsregeln den Zugang zur Webseite zu verweigern. Dies ist lediglich durch technische Beschränkungen zu erreichen. Werden diese nicht genutzt, entfalten die Nutzungsbedingungen keinerlei Rechtswidrigkeit. (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2009 – Az. 6 U 221/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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