Ereignisbezogenheit von Fotos
Bei der Aufnahme eines Fotos muss tatsächlich ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegen und die muss aus der dazugehörigen Textberichterstattung ersichtlich sein. Anhand des Fotos muss also die Begleitsituation erkennbar werden, es muss sich also um ein ereignisbezogenes Foto handeln.
Wird in einer Zeitschrift ein Foto abgebildet erfordert dies die Einwilligung der Abgebildeten. Wurde eine solche nicht eingeholt ist die Veröffentlichung des Fotos nur dann zulässig, wenn ausnahmsweise ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt. Dieses muss nicht nur tatsächlich bei Aufnahme des Fotos vorliegen, sondern gerade Thema der dazugehörigen Textberichterstattung sein. Anhand des Fotos muss also die Begleitsituation erkennbar werden, es muss sich also um ein ereignisbezogenes Foto handeln. Zwar muss das zeitgeschichtliche Ereignis nicht unbedingt abgebildet sein, es muss sich aber aus der Berichterstattung ergeben und in diesem Rahmen muss das Bild kontextbezogen oder kontextneutral sein. Allein aufgrund des Bekanntheitsgrades der abgebildeten Person kann aber nicht auf ein zeitgeschichtliches Ereignis geschlossen werden. Vielmehr muss das Foto im Zusammenhang mit einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis und unter eigenständigem Veröffentlichungsinteresse erscheinen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Begleitsituation aus einem weiteren veröffentlichten Foto ergibt. (LG Hamburg, Urteil vom 20.02.2009 – Az. 324 O Az. 599/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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