Produktfotoklau Neuer Trendsport gegen das Urheberrecht
von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
Das Eröffnen eines eigenen Geschäfts war noch nie so einfach wie heute: Ein Shop bei eBay oder unter einer eigenen Internetadresse ist schnell eingerichtet, die Gewerbeanmeldung ist je nach Geschäftssitz ab 40 EUR zu haben und wer Risikoscheu ist, findet im Internet Limited-Gründungen ab 185 EUR. Warum da noch Geld und Zeit an die Urheberrechte für das im Shop verwendeten Bildmaterial oder die Verkaufstexte verschwenden?
Bildmaterial von professionellen Bildagenturen wie Getty Images oder fotosearch.de kostet oft mehrere 100 EUR. Das Fotografieren der Produkte vor einem neutralen Hintergrund, guter Ausleuchtung und grafische Nachbearbeitung dauert pro Produktfoto oft bis zu 1,5 Stunden. Dank Google-Bildsuche oder dem gut sortierten eBay-Katalog lassen sich geeignete Fotos schneller und vermeintlich preiswerter finden.
Doch auch Produktfotos sind durch das Urheberrecht geschützt. Sie sind zwar keine Kunstwerke mit besonderer Schöpfungshöhe, doch genießen Lichtbilder durch § 72 UrhG einen Leistungsschutz unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe. Mit dieser Regelung soll auch Fotografen ohne künstlerische Ambitionen das Einkommen aus ihrer Arbeit gesichert werden. Der Betreiber eines online-Shops muß sich vom Urherber das Recht zur Nutzung der Produkfotos einräumen lassen; sinnvollerweise schriftlich. Das gilt auch, wenn eine Agentur mit der Erstellung des online-Shops beauftragt wird. Andernfalls riskiert der Shop-Betreiber eine teure Abmahnung auf Unterlassen und Schadenersatzansprüche. In einem aktuellen Fall des Autors setzte das Landgericht Berlin den Streitwert für sechs unerlaubt genutzte Produktfotos im Verfügungsverfahren auf 30.000 EUR fest. Das bedeutet, außergerichtliche und gerichtliche Kosten betragen 2.290 EUR, ohne dass der Schadenersatz dabei berücksichtigt ist.
Verkaufstexte enthalten meist nur allgemeine Merkmale des Produktes. Diese sind durch das Urheberrecht nicht geschützt. Doch kann deren Übernahme im Past-Copy-Verfahren eine unmittelbare Leistungsübernahme nach § 4 UWG darstellen und aus diesem Grunde gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung:
Michael Plüschke?Rechtsanwalt?Friedrichstraße 90?10117 Berlin-Mitte?(im Dussmann-Haus)?Tel.: +49 - (0)30 - 20 25 31 75 Fax: +49 - (0)30 - 20 25 33 47
e-mail: info@ra-plueschke.dewww.plueschke.de?
« zurück