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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Titulierte Forderung auf Online-Portal

Grundsätzlich können gehandelt werden. Der Handel wird erst unzulässig, wenn die Veröffentlichung individualisierende Momente enthält, die betroffene Person also aus der Veröffentlichung erkennbar wird.

Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung einer titulierten Forderung auf einem . Auf der fraglichen Webseite können Forderungen in einer Online-Titelbörse zum Verkauf angeboten werden. Der Kläger wendet sich vorliegend insbesondere gegen die anprangernde Wirkung durch die Veröffentlichung der Forderung in einem für jeden frei zugänglichen Schuldnerverzeichnis. Grundsätzlich, so das Gericht, können titulierte Forderungen gehandelt werden. Der Handel wird erst unzulässig, wenn ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schuldners festgestellt werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Veröffentlichung individualisierende Momente
enthält, die betroffene Person also aus der erkennbar wird. Allerdings muss beachtet werden, dass gerade diese Verletzungshandlung gerügt wird und nicht ein generelles Verbot vor Gericht begehrt wird. Es sind zwar grundsätzlich Verallgemeinerungen hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens gestattet, aber der Charakter der Verletzungsform muss genau zum
Ausdruck kommen. (LG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – Az. 28 O 116/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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