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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine Marke „Legostein“

Die Noppen auf der Oberseite eines Legosteins dienen in Zusammenwirkung mit der Innengestaltung lediglich dem für Lego typischen Klemmsystem und sind daher nur technische Bestandteile, so dass die 1996 eingetragene dreidimensionale Marke freihaltungsbedürftig ist und nun gelöscht wird.

Der BGH hatte über mehrere Löschungsanträge bezüglich der Rechtsbeständigkeit der eingetragenen dreidimensionalen Marke „Legostein“ zu entscheiden. Der Legostein mit seiner typischen Noppenanordnung auf der Oberseite wurde 1996 in das Markenregister eingetragen. Der BGH entschied nun, dass der Legostein einer Eintragung als dreidimensionaler Marke nicht zugänglich ist. Die Begründung erfolgte folgendermaßen: Formen sind aus Allgemeininteresse freizuhalten, wenn die wesentlichen Merkmale lediglich technische Funktionen erfüllen. Beim Legostein ist ausschließlich auf die Klemmnoppen abzustellen. Keine Berücksichtigung findet die quaderförmige Form, die als Grundform der Warengestaltung gerade nicht schutzfähig ist. Die Noppen auf der Oberseite des Legosteins dienen jedoch in Zusammenwirkung mit der Innengestaltung lediglich dem für Lego typischen Klemmsystem. Weitergehende, gerade nicht technische, Gestaltungsmerkmale sind hingegen nicht erkennbar. Daraus resultiert die Löschung der dreidimensionalen Marke „Legostein“, denn technische Bestandteile sind grundsätzlich aus Allgemeininteresse freihaltungsbedürftig. (BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009 – Az. I ZB 53/07 – I ZB 55/07)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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