Zur Frage der Schenkungsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei Übertragung eines Mehrfamilienhauses unter Ehegatten
(Stuttgart) Auch bei nur teilweiser Vermietung einer Immobilie scheidet eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG bei einer Übertragung eines Mehrfamilienhauses auf den anderen Ehegatten aus.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart sei die Konsequenz eines am 15.07.2009 veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts Münster (FG) vom 21.08.2008, Az.: 3 K 5169/06 Erb.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob bei der Übertragung einer Immobilie mit acht Wohneinheiten auf die Ehefrau, bei der die Eheleute die Erdgeschosswohnung selbst bewohnten und die anderen sieben Einheiten vermietet waren, eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift sind Zuwendungen unter Lebenden steuerbefreit, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft.
Das Finanzamt hatte für die Übertragung Schenkungsteuer angesetzt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Hinweis, dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob nur selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen im zivilrechtlichen Sinne als Familienwohnheim anzusehen seien. Da der Gesetzgeber zumindest solche Zuwendungen, die den engeren Kern der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührten, von der Schenkungsteuerbelastung habe freistellen wollen, entspreche es dem Sinn und Zweck des Gesetzes, die Steuerbefreiung auch für eine Wohnung in einem ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhaus zu gewähren, da eine derartige Wohnung Familienwohnheim im Sinne des Gesetzes sein könne.
Dieser Auffassung vermöchte das FG Münster jedoch nicht zu folgen, so Passau.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG seien Zuwendungen unter Lebenden steuerbefreit, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft. Hierbei müsse das übertragene Haus bzw. die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und den Lebensmittelpunkt der Eheleute bilden.
Dabei gehenTeile der Literatur und die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung befreiungsschädlich ist. Andere Stimmen in der Literatur meinen, der Gesetzeswortlaut sei nicht eindeutig und deshalb sei die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn z. B. bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde
Für den vorliegenden Fall schließt sich der Senat der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass bei teilweiser Vermietung des Zuwendungsgegenstandes eine Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ausscheidet. Ausgehend vom Gesetzeszweck, dass der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft steuerlich entlastet werden soll, ist zu prüfen, ob die Zuwendung des Grundbesitzes auch tatsächlich allein diesen Bereich betrifft.
Umfasst der Zuwendungsgegenstand - wie hier das überwiegend fremdvermietete Mehrfamilienhaus - nicht nur diesen geschützten Kernbereich, sondern werden insoweit darüber hinausgehende Vermögenswerte zugewandt, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der Zuwendungsgegenstand, der das Objekt der Besteuerung bildet, ist dabei einheitlich zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerbefreiung anteilig gewährt werden könnte, lassen sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.
Passau empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
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Jörg Passau
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DANSEF Vizepräsident
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